Hallo Sportfreunde,
Hiermit veröffentlichen wir den Inhalt eines Schreibens, welches wir soeben von der Samtgemeindeverwaltung erhalten haben.
Bitte haltet euch an die Vorgaben, damit alle da langfristig etwas von haben.
Viel Spaß und bleibt gesund.
Der Vorstand
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe SportlerInnen, TrainerInnen und NutzerInnen unserer Sporthallen,
aufgrund der Corona-Lage war eine Nutzung der Sporthallen für den Vereinssport über einen längeren Zeitraum leider nur eingeschränkt bzw. überhaupt nicht möglich. Glücklicherweise hat sich die Infektionslage jetzt soweit entspannt, dass auch Vereinssport in den Sporthallen wieder ermöglicht werden kann. Der Landkreis hat durch Allgemeinverfügung vom 01.06.2021 festgestellt, dass der Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde und somit ab heute die entsprechenden geringeren Schutzmaßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 30.05.2021 anzuwenden sind.
Für den Freizeit- und Amateursport innerhalb von geschlossenen Räumen gilt somit § 16 Abs. 3 der Corona-Verordnung:
- 16 Abs. 3 Corona-Verordnung (in der Fassung vom 30.05.2021):
In Landkreises und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1a die 7-Tages-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, ist die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes nach § 4 zu treffen.
Im Hygienekonzept sind gem. § 4 Abs. 2 Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorzusehen, die
– Die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern
– Der Wahrung des Abstandsgebotes dienen
– Personenströme steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen
– Die Nutzung sanitärer Anlagen regeln
– Das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen
– Sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Nach § 16 Abs. 3 sind bei der Nutzung der Sporthallen bis auf das Hygienekonzept keine weiteren Einschränkungen vorgesehen (s. o.). Somit können nach der Verordnung derzeit auch die Duschen genutzt werden.
Bereits mit E-Mail vom 28.05.2020 (Öffnung der Sporthallen für den Vereinssport ab 02.06.2020) wurde deutlich darauf hingewiesen, dass die Vereinsvorstände für die Erstellung ausreichender Hygienekonzepte und die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich sind. Eine Vorlage der Hygienekonzepte bei der Samtgemeinde Emlichheim ist nicht erforderlich.
Auch wenn die Corona-Verordnung derzeit eine umfassende Nutzung der Sporthallen auch durch den Vereinssport zulässt, wird empfohlen, die Sportveranstaltungen möglichst im Freien durchzuführen.
Wir haben alle ein Interesse daran, dass die Inzidenzzahlen unter 35 bleiben, damit weitere Einschränkungen, die die Corona-Verordnung bei einem Überschreiten der Werte vorsieht, vermieden werden.
Sofern der Landkreis durch Allgemeinverfügung eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 feststellt, gelten für die Nutzung von Sporthallen gem. § 16 Abs. 2 Corona-Verordnung erhebliche Nutzungseinschränkungen.
Wir wünschen allen viel Spaß bei den sportlichen Aktivitäten und eine möglichst coronafreie Sommerzeit!